Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (Auszüge)

(AV Schulbesuchspflicht) vom 19. November 2014 


I. Beurlaubung, Befreiung, Schulversäumnis, Unterricht bei extremen Wetterlagen

1 - Beurlaubung vom Unterricht aus wichtigem Grund 

(1) Schülerinnen und Schüler können auf vorherigen schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus einem wichtigen Grund vom Unterricht beurlaubt werden (§ 46 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes). Von einem wichtigen Grund kann insbesondere ausgegangen werden bei 

a) persönlichen Gründen, wie z.B. einem Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann, 

b) familiären Gründen, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis, 

e) Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.

(2) Eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe dies rechtfertigt.

4 - Entscheidungsbefugnis für Beurlaubungen 

(1) Über Beurlaubungen für bis zu drei Unterrichtstage - … - entscheidet die klassenleitende Lehrkraft, … . 

(3) Über Beurlaubungen für mehr als drei Unterrichtstage, … entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Stellungnahme der klassenleitenden Lehrkraft, … .

7 – Nachträgliche Entschuldigungen bei Schulversäumnissen 

(1) Können Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit oder sonstiger vorgesehener

wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

(2) Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen und Schüler eine Erklärung

vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (z.B. Krankheit) ergeben. 

(4) Bei einem begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen

kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. 

(5) Hat die Schule begründete Zweifel an einem vorgelegten ärztlichen Attest, so informiert

sie die Schulbehörde, die vom Gesundheitsamt eine Stellungnahme darüber einholen kann, ob der Krankheitszustand der Schülerin oder des Schülers ein Fernbleiben rechtfertigt. 

(6) Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten

Fristen mitgeteilt und wird auch nachträglich keine Erklärung oder ein Attest nach Absatz 3 oder Absatz 4 vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt.

(7) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so hat die

Schule bereits am ersten Fehltag mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.

(8) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der allgemeinen Schulpflicht unterliegt,

an fünf Schultagen eines Schulhalbjahres unentschuldigt dem Unterricht fern, so ist dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden. Das Verfahren ist nach weiteren fünf unentschuldigten Fehltagen ggf. jeweils zu wiederholen. Über jede Schulversäumnisanzeige informiert das Schulamt das bezirkliche Jugendamt und den zuständigen schulpsychologischen Dienst und die in Nummer 4 Absatz 1 genannten Personen laden die Erziehungsberechtigten zum Gespräch.