Verwaltungsvorschrift zu den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 19. September 2014 mit Inkrafttreten am 1. November 2014 (Auszüge)

 

1 - Zulässigkeit der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Für die Beschäftigten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an öffentlichen Schulen des Landes Berlin wird für nachfolgend genannte Tatbestände eine allgemeine Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen festgelegt:

c) die Annahme von geringwertigen Gelegenheits- oder Werbegeschenken (beispielsweise Kalender, Kugelschreiber usw.) bis zu einem Wert von insgesamt 5 € je Vorteilsgeber und Kalenderjahr ist zulässig, sofern die Geschenke ohne jeden vernünftigen Zweifel ausschließlich eine Aufmerksamkeit oder bloße Höflichkeit darstellen oder diese auch nur gelegentlich angeboten werden. Die Annahme ist nicht zulässig, wenn - unter Anlegung strenger Maßstäbe - damit von der gebenden Seite weitergehender Zweck verfolgt werden kann

d) Die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof), ist zulässig.

e) Die Annahme einer Aufmerksamkeit einzelner Bürgerinnen und Bürger, mit der der Dank der Allgemeinheit uneigennützig zum Ausdruck gebracht werden soll, ist bis zu einem Wert von insgesamt 10 € (beispielsweise Blumenstrauß) zulässig. Dies gilt auch für Geschenke von Eltern oder Schülerinnen oder Schülern, die damit im eigenen Namen oder im Namen einer Gruppe oder Klasse Dank zum Ausdruck bringen wollen.